Montag, 19. April 2010

Quellensteuererstattung-Sonderfall USA

Quellensteuererstattung

Ein Service für Anleger

Die Erntesaison ist vorbei, die Dividenden sind nach und nach ausgeschüttet worden - auch für ausländische Aktien. Jetzt kommt die richtige Zeit, sich die einbehaltene Quellensteuer zurückzuholen. Ein Service der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, DSW, hilft Anlegern dabei.


Immer mehr Investoren legen sich ausländische Werte in die Depots. Dies weiß auch Christiane Hölz, Rechtsanwältin bei der DSW. „Die Portfolios der Anleger werden immer internationaler. Gerade weil ausländische Unternehmen oft hohe Dividenden zahlen, ist die Erstattung der Quellensteuer für viele Investoren ein heißes Thema.“

Was ist die Quellensteuer und wie wird sie erstattet?

Bei einem Investment in ausländische Aktien wird in dem jeweiligen Heimatland des Unternehmens häufig eine Quellensteuer auf Dividendenzahlungen fällig. Die Höhe variiert von Land zu Land. So erhebt die Schweiz beispielsweise 35 Prozent Quellensteuer, in Portugal gilt der Steuersatz von 20 Prozent. Für deutsche Anleger bedeutet dies eine doppelte Belastung, da sie hierzulande die Gewinnausschüttung nochmals komplett versteuern müssen.

Die Anleger haben die Möglichkeit, zuviel gezahltes Geld wieder zurückzuholen. Dazu begrenzen die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Zahlung auf 15 Prozent. Diese bilateralen Verträge hat Deutschland mit nahezu allen wichtigen Staaten abgeschlossen. Sie sollen verhindern, dass Anleger für die gleiche Einnahme in mehreren Ländern Steuern zahlen müssen.

In der Praxis müssen Anleger jedoch zunächst in jedem Land Steuern zahlen, in dem sie Aktien besitzen. Dabei gelten für die verschiedenen Länder auch unterschiedliche Regeln und Fristen. Generell gilt: Anleger müssen zunächst die anfallenden Quellensteuern zahlen. Später können sie diese mit Hilfe eines Antrags auf Steuererstattung bei der jeweiligen Finanzverwaltung zurückfordern. Diese Forderung kann rückwirkend für mehrere Jahre beantragt werden.

Keine Schwierigkeiten gibt es, wenn die erhobene Quellensteuer und der laut DBA auf die deutsche Einkommensteuer anrechenbare Teil gleich hoch sind. So ist es beispielsweise in Spanien. 15 Prozent behält der spanische Staat ein. 15 Prozent sind bei der deutschen Einkommensteuer zu berücksichtigen. Ein Antrag auf Rückerstattung direkt bei der spanischen Finanzverwaltung entfällt damit. Bei den meisten Ländern fällt die Quellensteuer aber höher aus.

Sonderfall USA

Einen Sonderfall stellt die USA dar. Besitzer US-amerikanischer Aktien müssen bereits im Vorfeld der Dividendenzahlung einen Antrag auf Ermäßigung der Quellensteuer stellen. Ansonsten behält der Fiskus pauschal 30 Prozent der Ausschüttung ein. Zwar können Anleger die 15-prozentige Differenz nachfordern, dafür ist jedoch eine spezielle Steuererklärung für „beschränkt Steuerpflichtige“ erforderlich. Diese kann – anders als bei anderen Staaten – nur für ein Jahr rückwirkend geltend gemacht werden.

„Wir haben ganz unterschiedliche Erfahrungen gemacht, wie schnell und problemlos Anleger an ihr Geld kommen. Die Schweiz ist ein Musterbeispiel. Die Anträge sind einfach und verständlich aufgebaut und werden innerhalb weniger Monate bearbeitet“, berichtet Hölz. Anders sehe dies bei den französischen Nachbarn aus. „Die dortige Finanzverwaltung akzeptiert die Anträge nur, wenn sie durch eine Depotbank eingereicht werden. Dadurch entstehen den Aktionären zusätzliche Kosten.“

So funktioniert die Rückerstattung – ein Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung soll die anfallenden Steuern und Rückerstattungsbeträge verdeutlichen:

Bruttodividende 10.000 Euro Einbehaltene Quellensteuer in der Schweiz (35%) 3.500 Euro Nettodividende (Auszahlung) 6.500 Euro Einbehaltene Quellensteuer (35%) 3.500 Euro DBA-Begrenzung (15%) = anrechenbare Quellensteuer 1.500 Euro Differenz = rückforderbare Quellensteuer 2.000 Euro

Bruttodividende 10.000 Euro
Einbehaltene Quellensteuer in der Schweiz (35%) 3.500 Euro
Nettodividende (Auszahlung) 6.500 Euro


Einbehaltene Quellensteuer (35%) 3.500 Euro
DBA-Begrenzung (15%) = anrechenbare Quellensteuer 1.500 Euro
Differenz = rückforderbare Quellensteuer 2.000 Euro

In diesem Beispiel kann der Anleger die zu viel einbehaltene Steuer in Höhe von 2.000 Euro zurückfordern. Die restliche Quellensteuer von 1.500 Euro unterliegt keinem Erstattungsanspruch und kann bei dem Aktionär als so genannte anrechenbare Quellensteuer auf die individuelle Steuerschuld im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

quelle:boerse-frankfurt.de

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